Hallenbad Hörde
AGB / Haus- und Badeordnung

1.  Zweckbestimmung

1.1. Das Hallenbad Hörde, Eichsfeld 5 in 44265 Dortmund, dient der Erholung, der Freizeitgestaltung, der Förderung der Gesundheit und der sportlichen Betätigung seiner Besucher.

1.2. Die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen bestehenden Maßnahmen und Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung inklusive der Hygienekonzepte sind für alle Gäste des Hallenbades Hörde verbindlich und von ihnen zu beachten.

1.3. Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast, Verein, Institutionen und SSC Hörde ist ausschließlich privatrechtlich.

2.  Zutritt

2.1. Mit dem Betreten des Bades erkennt der Besucher diese Haus- und Badeordnung an und verpflichtet sich, auch allen sonstigen der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen Folge zu leisten.

2.2. Die Benutzung der Anlagen des Hallenbades Hörde steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, offenen Wunden, Hautausschlägen und Anstoß erregenden Krankheiten.

2.3. Unterricht durch private Personen/Übungsleiter ist nicht gestattet.

2.4. Kindern bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres, Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Besuch der Anlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet.

2.5. Das Bad darf nur auf den dazu vorgesehenen Durchgängen betreten und verlassen werden, der Nassbereich darf nur in Badekleidung und barfuß oder mit Badeschuhen begangen werden.

2.6. Bei der Nutzung des Bades zum Schulschwimmen ist von den jeweiligen Schulen eine verantwortliche Lehrkraft zu benennen.

2.7. Bei Vereins-, Gemeinschafts- oder Sonderveranstaltungen sind zusätzlich zur Badaufsicht Übungsleiter in ausreichender Anzahl zu benennen; die Aufsichtspflicht der Übungsleiter beginnt für Kurse, Schwimmausbildung und Training ab Betreten der Schwimmhalle. Aufsichtspersonen und Übungsleiter sind für die Beachtung der Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung sowie der sonstigen Anordnungen verantwortlich.

3.  Öffnungszeiten

3.1. Die Öffnungszeiten des Hallenbades werden vom Vorstand des SSC Hörde festgesetzt und mittels Aushang bekannt gemacht.

3.2. Der SSC Hörde kann den allgemeinen Betrieb nach eigenem Ermessen einschränken, z.B. bei Überfüllung des Hallenbades, bei Schul-, Vereins- oder Sonderveranstaltungen. Ansprüche gegen den SSC Hörde aus diesen Gründen sind ausgeschlossen.

4. Entgelte

4.1. Für die Benutzung der Anlagen des Hallenbades Hörde werden Entgelte erhoben. Alle Besucher bis zum 17. Lebensjahr zahlen den Eintrittspreis für Kinder/Jugendliche. Ab dem 18. Lebensjahr zahlen alle Besucher den Eintrittspreis für Erwachsene; es gibt keine Ermäßigungen mit Schüler-, Studenten- und sonstigen Ausweisen. Bestimmte Tarife sind zeitgebunden und werden am Kassenautomat nur im entsprechenden Zeitraum angeboten.

4.2. Die Höhe der Entgelte und die Benutzungsdauer der Anlagen des Hallenbades werden vom SSC Hörde beschlossen. Kurzfristige Änderungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen.

4.3. Für das Ausstellen von Bescheinigungen wird eine Gebühr von vier Euro erhoben; Ausnahme sind Nachweise/Stempel in den Bonusheften der Krankenkassen.

5.  Eintritt und Ausgang

5.1. Der Zugang bzw. Ausgang ist ausschließlich mit der Zugangskarte am jeweiligen Drehkreuz möglich; bei Zuwiderhandlung muss mit einem Hausverbot und einer Strafanzeige gerechnet werden.

5.2. Grundsätzlich sind Eintrittskarten/Wertkarten am Kassenautomaten zu lösen; Mehrfachkarten sind ab Kaufdatum zwei Jahre gültig. Der Verkauf der Eintrittskarten am Kassenautomaten endet 30 Minuten vor Beendigung der öffentlichen Badezeit.

5.3. Die Badegäste sind berechtigt, das Hallenbad für die Dauer zu nutzen, für die sie eine Eintrittskarte gelöst haben. Die Schwimmbecken sind 15 Minuten vor den Schließzeiten des Bades zu verlassen. Sofern 15 Minuten zum Verlassen des Bades (Drehkreuz) nicht ausreichen, muss der Badegast das Becken so rechtzeitig verlassen, dass er die Schließzeit einhalten kann. Bei Überschreitung der Benutzungsdauer oder bei Überschreitung einer Karenzzeit von 25 Minuten bei Kursen/Vereinsstunden sind bei Verlassen der Anlage zeitanteilige Nachzahlungen zu leisten. Die Nachzahlung beträgt z.Zt. 1,50 Euro je angefangene halbe Stunde.

5.4. Karten berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Hallenbades und sind nicht übertragbar. Partnerkarten sind nur mit einer Geldwertkarte am Automat zu lösen. Die Geldwertkarte kann nicht zur weiteren Rabattierung genutzt werden.

5.5. Vereinskarten, 6-er und 12-er Karten sowie Kurskarten sind personengebunden und nicht übertragbar. Eine Zuwiderhandlung gilt als betrügerische Absicht im Sinne der Ziffer 5.7.

5.6. Für abhanden gekommene, nicht ausgenutzte oder falsch gekaufte Eintrittskarten leistet der SSC Hörde keinen Ersatz; auch eine Erstattung des Entgelts erfolgt nicht.

5.7. Die Eintrittskarte ist auf Verlangen dem Badpersonal vorzuzeigen. Bei widerrechtlichem Betreten des Hallenbades oder nicht ordnungsgemäß erworbener Eintrittskarte behält sich der SSC Hörde vor, Hausverbot zu erteilen. Darüber hinaus kann auch Strafanzeige erstattet werden.

5.8. Für den Verlust der Eintrittskarte und bei betrügerischen Absichten beim Besuch des Hallenbades kann der SSC Hörde ein erhöhtes Entgelt festlegen. Das erhöhte Entgelt beträgt zurzeit 20 €, in schweren Fällen 30 € (z.B. Betrugsfall Sauna).

5.9. Im Falle eines Systemwechsels gewährt der SSC eine angemessene Umtauschfrist, auf die per Aushang hingewiesen wird. Nach Ablauf dieser Frist entfällt jeglicher Ersatzanspruch.

5.10. Der Verlust einer Vereinszugangskarte/Eintrittskarte ist dem SSC Hörde umgehend zu melden, damit die Karte gesperrt werden kann. Schäden, die bei nicht gesperrter Karte durch Fremdbenutzung entstehen, sind vom Karteninhaber zu erstatten. Für das Ausstellen einer neuen Vereins-Eintrittskarte erhebt der SSC Hörde eine Gebühr von 15 Euro, bei einer RFID-Karte sind es 20 Euro.

6.  Benutzung der Anlage

6.1. Die Anlagen und Einrichtungen des Hallenbades Hörde sind pfleglich zu behandeln. Personen, die Anlagen oder Einrichtungen verunreinigen, beschädigen oder zerstören, werden zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten herangezogen. Bei Verunreinigung ist ein Reinigungsentgelt auf Basis eines Stundensatzes von zurzeit 40 € beim Badpersonal zu entrichten.

6.2. Findet ein Gast Räume verunreinigt oder beschädigt vor, soll dies dem Badpersonal gemeldet werden. Nachträgliche Beschwerden können nicht berücksichtigt werden.

6.3. Gegenstände, die vom SSC Hörde entliehen oder gegen Entgelt/Pfand gemietet werden, sind sorgfältig zu behandeln und vor dem Verlassen der Anlagen zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten. Der SSC Hörde übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene Pfandgegenstände.

6.4. Die Garderobenschränke sind zur Sicherung der abgelegten Gegenstände durch den Gast zu verschließen. Die Benutzung der Schränke erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Verlust/Beschädigung des Schlüssels sind die dadurch entstehenden Kosten (inkl. Arbeitsaufwand) sofort zu ersetzen. Zurzeit gilt: 85,00 €/Schlüssel (Schloss), 15,00 €/Schlüsselband. Der SSC Hörde übernimmt keine Haftung für abhanden gekommene und/oder beschädigte Gegenstände oder Wertsachen. Wertsachen können in der Schließanlage in der Schwimmhalle neben dem Schwimmmeisterraum gesondert gesichert werden. Die Garderobenschränke sind beim Verlassen der Anlage frei zu räumen und müssen geöffnet bleiben. Das Verschließen der Schränke und die Mitnahme von Schrankschlüsseln außerhalb des Hallenbades sind verboten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Schrank vom Badpersonal geöffnet und der Inhalt entnommen. Außerdem behält sich der SSC Hörde rechtliche Schritte wegen Diebstahl von Vereinseigentum vor.

6.5. Bei Vermietung des gesamten Bades (z.B. DLRG, Stadt Dortmund bei Schulnutzung) ist der Vertragspartner zur Erstattung der Schäden bzw. zum Kostenersatz verpflichtet.

7.  Verhalten in der Anlage

7.1. Die Badegäste haben sich so zu verhalten, dass die guten Sitten und die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung, der Ruhe und der Sauberkeit innerhalb des Hallenbades Hörde nicht gefährdet werden. Untersagt sind insbesondere sexuelle Belästigungen z.B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen oder körperliche Annäherungen. Als solche werden auch Fotos in den Duschen und im Umkleidebereich (auch über und unter den Einzelumkleiden) gewertet; diese Verstöße werden zur Anzeige gebracht.

7.2. Es ist nicht gestattet, aufgestellte Stühle oder Liegen durch Kleidungsstücke, Handtücher oder sonstige Gegenstände über einen längeren Zeitraum zu blockieren.

7.3. Nichtschwimmer dürfen sich nur im Lehrschwimmbecken aufhalten. Kindern ist es erst nach dem Erwerb des Seepferdchen-Abzeichens und dem sicheren Beherrschen des Schwimmens erlaubt, das Schwimmbecken zu nutzen.

7.4. Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Beschränkungen der Benutzung kann das Badpersonal anordnen. Die Sprunganlagen dürfen nur während der freigegebenen Zeiten benutzt werden. Der Sprungturm ist einzeln zu betreten. Die Springer haben unmittelbar nach dem Sprung den Sprungbereich zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs ist während des Springens verboten. Einzelanordnungen des Badpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

7.5. Die Benutzung der Rutschanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Rutschanlage darf nur von Personen mit einem Gesamtgewicht von max. 85 kg (Lehrschwimmbecken) bzw. 100 kg (Schwimmerbecken) benutzt werden. Der Rutschbereich im Wasser ist während der Öffnung der Rutsche stets freizuhalten. Es darf nur einzeln gerutscht werden. Den Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten.

7.6. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich vor dem Betreten der Schwimmhalle gründlich zu reinigen. Die Duschzeit soll 5 Minuten nicht überschreiten. Körperrasuren in den Duschräumen sind verboten.

7.7. Jeder Besucher muss Elasthan-Badebekleidung tragen (auch Kleinkinder). Babys müssen eine Schwimmwindel nutzen. Das Tragen von Shorts, Schwimmshorts, Hijab-Badeanzügen und Burkinis aus anderem Material ist verboten.

7.8. Seife oder andere Reinigungsmittel dürfen außerhalb der Duschräume nicht verwendet werden.

7.9. Badebekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden, Badeschuhe dürfen in den Badebecken nicht benutzt werden.

7.10. Es ist verboten:

  • Genuss von Kaugummi im gesamten Hallenbad
  • Konsum von Drogen jeglicher Art im gesamten Innen- und Außenbereich des Hallenbades
  • Rauchen und alkoholische Getränke
  • Wundpflaster und Verbände
  • Betreiben von Werbung oder Handel
  • Mitführen von Tieren
  • Liegenlassen von Abfällen jeder Art in den Anlagen
  • Untertauchen von Badegästen und Stoßen von Badegästen in das Schwimmbecken
  • Springen vom Beckenrand (Ausnahme: Startblockseite)
  • Laufen/Rennen/Lärmen im Hallenbad
  • Zweckfremde Nutzung von Einstiegsleitern bzw. Haltestangen sowie Bahnentrennleinen
  • Mitbringen von Gegenständen aus Glas, Porzellan oder ähnlichen Stoffen
  • Benutzung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken
  • Nutzung der Drehkreuze am Ein- und Ausgang ohne Karte
  • Betreten von Garderobenschrankbereichen, Duschräumen sowie Schwimmhalle mit Straßenschuhen
  • Verlassen der Schwimmbecken außerhalb von Treppen und Leitern
  • Urinieren in die Badebecken
  • Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele
  • Benutzung von Tauchgeräten, Taucherbrillen, Paddles und Schwimmflossen
  • Mitnahme von fahrbaren Gegenständen (z.B. Roller oder Skateboards), die nicht getragen und nicht in den Garderobenschränken verschlossen werden können
  • Abstellen von Fahrrädern im Innen- und Außenbereich des Hallenbades (außer in den Fahrradständern)
  • Filmen und Fotografieren der Anlage samt ihrer Einrichtungen und von Personen
  • Schwimmen ohne Badekappe, Haarspange oder Haargummi bei schulterlangem Haar
  • Tragen von Burkas (Vollverschleierung)
  • Warten/Aufenthalt von Begleitpersonen in den Umkleiden während der Kurs-/Übungsstunden

8.  Videoüberwachung und Datenschutz

8.1. Im Hallenbad Hörde werden folgende konkret bezeichnete Bereiche zum Schutz von Personen und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit mittels Videoüberwachung ohne Tonaufzeichnung überwacht:

  • Eingangsbereich und Kassenbereich
  • Garderobenbereiche (außerhalb von Dusch- und Umkleidekabinen)
  • Schwimmhalle mit Schwimmbecken
  • Fitnessstudio

Umkleidekabinen, Duschbereiche, Sanitärräume und Ruheräume sind ausdrücklich von der Videoüberwachung ausgenommen. Die Videoüberwachung dient ausschließlich folgenden Zwecken:

  • Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Badegäste (insbesondere Unfallprävention und schnelle Hilfeleistung bei Notfällen)
  • Schutz vor Straftaten gegen Personen und Eigentum (Diebstahl, Sachbeschädigung)
  • Gewährleistung der Betriebssicherheit und Einhaltung der Badeordnung

Die Videoüberwachung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse). Das berechtigte Interesse des SSC Hörde liegt in der Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflichten und dem Schutz der Badegäste vor Gefahren, die in einem Schwimmbad typischerweise auftreten können.

8.2. Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich während der Öffnungszeiten des Hallenbades. Die Aufzeichnungen werden für maximal 48 Stunden gespeichert und anschließend automatisch gelöscht, es sei denn, es liegt ein konkreter Anlass zur weiteren Speicherung vor (z.B. Aufklärung eines Schadensereignisses, Straftat oder Unfalls). Die Kameras sind offen und erkennbar installiert. Auf die Videoüberwachung wird durch gut sichtbare Hinweisschilder an allen Zugängen zum überwachten Bereich hingewiesen. Diese Hinweise entsprechen den Anforderungen des Art. 13 DS-GVO.

8.3. Der Zugriff auf die Videoaufzeichnungen ist auf befugte Mitarbeiter des SSC Hörde beschränkt. Eine Weitergabe der Aufzeichnungen an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist (insbesondere an Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Aufklärung von Straftaten oder zur Geltendmachung rechtlicher Ansprüche). Betroffene Personen haben gemäß Art. 15 ff. DS-GVO das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Zudem besteht das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. Weitere Informationen zum Datenschutz und zur Videoüberwachung erhalten die Badegäste in der Datenschutzerklärung des SSC Hörde, die im Eingangsbereich ausliegt und auf der Website des SSC Hörde abrufbar ist.

8.4. Durch das Betreten des Hallenbades und den Erwerb einer Eintrittskarte nehmen die Badegäste die Videoüberwachung gemäß den vorstehenden Regelungen zur Kenntnis. Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO (berechtigtes Interesse); eine separate Einwilligung ist nicht erforderlich. Badegäste, die mit der Videoüberwachung nicht einverstanden sind, können von der Nutzung des Hallenbades absehen. Ein Anspruch auf Nutzung des Hallenbades ohne Videoüberwachung besteht nicht.

9.  Aufsicht und Hausrecht

9.1. Das Badpersonal übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus.

9.2. Das Badpersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung dieser Haus- und Badeordnung zu sorgen.

9.3. Das Badpersonal ist befugt, Personen, die

  • die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
  • andere Gäste belästigen,
  • trotz Ermahnungen gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen,

aus der Anlage zu verweisen, die Personalien festzustellen oder durch die Polizei feststellen zu lassen und ein Hausverbot auszusprechen. Bei Nichtbefolgung dieser Anweisungen macht sich der Besucher des Hausfriedensbruches strafbar.

9.4. Wer sich widerrechtlich Zutritt zum Hallenbad Hörde verschafft, muss mit einer Strafanzeige rechnen.

9.5. Im Fall der Verweisung aus der Anlage wird das Benutzungsentgelt nicht erstattet.

9.6. Der SSC Hörde ist befugt, einer Person bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Haus- und Badeordnung oder bei wiederholten Verstößen, die jede für sich eine Verweisung aus dem Bad zur Folge haben können, durch schriftlichen Bescheid unter Angabe von Gründen das Betreten des Hallenbades Hörde befristet oder dauernd zu untersagen.

10.  Haftung

10.1. Wer gegen die Haus- und Badeordnung für die Benutzung des Hallenbades Hörde verstößt oder den Anordnungen des Badpersonals nicht Folge leistet, handelt auf eigene Gefahr.

10.2. Der SSC Hörde haftet nur für Körper- oder Sachschäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Körper- oder Sachschäden sind dem Aufsicht führenden Badpersonal umgehend zu melden, anderenfalls entfällt jegliche Haftung des SSC Hörde für diese Schäden.

10.3. Für Schäden, die von Kindern herbeigeführt werden, haften die Eltern oder die mit der Aufsicht beauftragten Personen.

10.4. Jeder Besucher benutzt das Hallenbad Hörde und seine Einrichtungen auf eigene Gefahr. Bei höherer Gewalt und Zufall sowie Mängeln, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkennbar werden, haftet der SSC Hörde nicht.

10.5. Für die Beschädigungen oder das Abhandenkommen der zum Hallenbad Hörde mitgebrachten Gegenstände – egal, wo sie deponiert werden – wird vom SSC Hörde keine Haftung übernommen.

10.6. Jeder Besucher haftet für Schäden, die er durch missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung verursacht hat; Institutionen haften für ihre Nutzer.

11. Fundgegenstände

11.1. Gegenstände, die in den Anlagen des Hallenbades Hörde gefunden werden, sind beim Badpersonal abzugeben und können dort innerhalb eines Monats von dem Berechtigten abgeholt werden.

11.2. Nach Ablauf der Monatsfrist werden die nicht abgeholten Fundgegenstände karitativen Organisationen zugeführt.

12.  Aushang und Bekanntmachung

12.1. Öffnungszeiten, Entgelte und diese Haus- und Badeordnung werden im Eingangsbereich des Hallenbades Hörde ausgehängt und sind auf der Website des SSC Hörde abrufbar.

12.2. Diese Haus- und Badeordnung kann ganz oder in Teilen bekannt gemacht werden.

13.  Sonstiges

13.1. Beschwerden, Wünsche oder Anregungen nimmt jeder Mitarbeiter des SSC Hörde entgegen.

13.2. Verletzungen und Beschädigungen sind unverzüglich dem Badpersonal zu melden.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Fassungen.



© Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V.


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Sa und So: 8: bis 16 Uhr

Themen: AGB, Haus- und Badeordnung

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