Kinder- und Jugend-Schutzkonzept
Der SSC Hörde verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Mit diesem Schutzkonzept soll gewährleistet werden, Heranwachsende vor sexualisierten Übergriffen zu schützen, aber es soll auch helfen, falsche Vorwürfe abzufangen.
Prävention:
Hierzu zählen alle Maßnahmen, die dabei helfen, sexualisierte Gewalt zu vermeiden. Grundsätzlich sind alle Beteiligten (Vereinsmitglieder, Erziehungsberechtigte, sonstige Beteiligte) verpflichtet, respektvoll und wertschätzend miteinander umzugehen. Das Thema sexualisierte Gewalt ist kein Tabu und erfordert einen offenen und transparenten Umgang.
Alle Mitarbeiter werden regelmäßig in internen Maßnahmen zum Thema sexualisierte Gewalt sensibilisiert und können darüber hinaus entsprechende Fortbildungsangebote des LSB NRW oder des Schwimmverbandes NRW wahrnehmen. Sie sind angehalten, tätig zu werden und Vorkommnisse zu melden, wenn ihnen ein entsprechender Sachverhalt auffällt oder bekannt wird. Außerdem wird in einem Kurzprotokoll der Sachverhalt möglichst wertungsfrei dokumentiert.
Sofern Erziehungsberechtigte von ihren Kindern über entsprechende Vorfälle informiert werden, können sie jederzeit zur weiteren Klärung Kontakt mit dem Verein aufnehmen.
Beauftragte:
Beauftragte für den SSC Hörde für die Prävention sexualisierter/ interpersoneller Gewalt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Diese sind vertrauensvolle und verlässliche Ansprechpersonen, leiten im Falle einer Beschwerde oder eines Verdachts zusammen mit dem Vorstand entsprechende Schritte zur Intervention ein und nehmen, falls notwendig, Kontakt zu den Fachstellen, die sich mit der Prävention sexualisierter Gewalt befassen, auf.
Haupt-/ ehrenamtliche Mitarbeiter:
Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen (nachfolgend Mitarbeiter genannt) unterzeichnen den Ehrenkodex des LSB und dokumentieren damit, dass sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter ethischen und moralischen Aspekten gestalten. Außerdem legen alle, die im kinder- und jugendnahen Bereich tätig sind, ab Vollendung des 14. Lebensjahres im 5-Jahres-Rhythmus ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vor. Die Dokumentation erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, der die Angelegen-heiten vertraulich behandelt; dieser vermerkt die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht älter als drei Monate sein darf.
Intervention:
Zur Intervention zählen alle Maßnahmen, die dabei unterstützen, Vorfälle von sexualisierter/ interpersoneller Gewalt zu beenden und die Betroffenen zu schützen. Dazu gehören auch alle Schritte, die dazu dienen, Vermutungen und Verdachtsäußerungen einzuschätzen, zu bewer-ten und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen einzuleiten. Der Schutz und das Wohl sowie die Rechte der Kinder und Jugendlichen stehen dabei im Mittelpunkt, gleichzeitig muss aber auch der/die Beschuldigte vor falschen Beschuldigungen geschützt werden.
Bei Bekanntwerden einer Anschuldigung ist das Gespräch ausführlich zu dokumentieren. Die zeitnahe Dokumentation muss Name des Verfassers, Ort und Datum, beteiligte Personen, Gesprächsanlass, wertungsfreie möglichst wortgetreue Beschreibung des „Übergriffs“, ggf. unter Kennzeichnung von Zitaten, enthalten.
Das betroffene Kind bzw. der betroffene Jugendliche kann weiterhin an den Vereinsaktivitäten teilnehmen kann, während die beschuldigte Person (dies gilt auch für Minderjährige), bis zur Klärung des (Verdachts-)Falls suspendiert wird.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands nimmt Kontakt zum Beschuldigten, ggf. unter Hinzuziehung der Erziehungsberechtigten, auf, konfrontiert ihn mit dem Vorfall und dokumentiert auch dieses Gespräch. Das weitere Vorgehen wird im Vorstand abgestimmt.
Sollte sich herausstellen, dass die Anschuldigungen ein weiteres Vorgehen erfordern, erfolgt eine Abstimmung der Maßnahmen im geschäftsführenden Vorstand. Maßnahmen können z.B. in befristeten oder dauerhaften Hausverboten oder einem Vereinsausschluss bestehen. Die Polizei wird nach Absprache mit den Erziehungsberechtigten des Betroffenen eingeschal-tet.
Falls erforderlich, nimmt der Verein zur Beratung Kontakt mit Fachdienststellen, die sich professionell mit dem Thema beschäftigen, wie z.B. dem Kinderschutzzentrum Dortmund, Gutenbergstr. 24, 44139 Dortmund, Tel. 0231 / 2064580, auf.
In jedem Verfahrensstadium ist der Datenschutz zu beachten, um die Interessen der Be-troffenen zu wahren.
Dieses Schutzkonzept wird bei Bedarf angepasst.
Stand: Januar 2026
Kontakt
0231-462336
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Sa und So: 8: bis 16 Uhr