Hallenbad Hörde
Satzung des
Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V.

MITGLIED DES WESTD. SCHWIMMVERBANDES e.V.

MITGLIED DES TAUCHSPORTVERBANDES NRW e.V. und IAC

MITGLIED DES BEHINDERTEN- UND REHABILITATIONSSPORTVERBANDES NRW e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 27.12.1958 gegründete Verein führt den Namen „Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V. – nachstehend SSC Hörde genannt -.

1.1 Der SSC Hörde hat seinen Sitz in Dortmund und ist am 22.12.1960 in das Vereinsregister Nr.: 1719 des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere im Bereich des Jedermann­schwimmens, die Förderung und Erhaltung der Gesundheit durch sportliche Betätigungen, Abhalten von Schwimmkursen und weiteren sportlichen Veranstaltungen.

2.1 Die Schwerpunkte im sportlichen Bereich liegen in der gleichrangigen Förderung des Breiten- und Leistungssportes seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend. Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer werden mit diesen Aufgaben betraut. Ihre Aus- und Weiterbildung wird in den Fachverbänden vollzogen.

2.2 Der SSC Hörde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke. Sämtliche Mittel des SSC Hörde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwen­det werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des SSC Hörde keine Zuwendungen.

2.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Club erstattet seinen tätigen Mitgliedern nur die tatsächlichen und angemessenen Aufwen­dungen.

2.5 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, sofern erforderlich, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen und über deren Vergütung im Rahmen des Haushaltsplanes im Einzelfall zu entscheiden.

2.6 Der SSC Hörde übt überparteiliche Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes.

2.7 Der SSC Hörde verurteilt jegliche Art von Diskriminierung, Missbrauch und Gewalt, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art und tritt ihr entschieden entgegen. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und gibt sich ein Schutzkonzept zum Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt.     

2.8.Der SSC Hörde ist berechtigt Kooperationen mit anderen Sportvereinen einzugehen, um das Angebot für die Mitglieder vereinszweckorientiert zu verbessern.

§ 3 Mitgliedschaft

Der SSC besteht aus aktiven Mitgliedern

a)  volljährigen Erwachsenen

b)  Jugendlichen (ab 14 J. bis zur Volljährigkeit)

c)  Kindern (bis zu 14 J.)

d)  fördernden Mitgliedern

e) Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des SSC Hörde kann jeder werden, der die Satzung des Klubs anerkennt.

4.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt ohne Beschluss. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 3 Monaten widersprochen wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4.3 Die Ablehnung von Aufnahmen erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.

4.4 Der Beschluss über die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich ohne Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

Sonderregelungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand.

Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitglieder­liste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig ge­wordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf von 1 Monat seit Mahnung des Beitrags der Rückstand nicht vollständig ausgeglichen wurde.

Der Ausschluss kann auch beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung sons­tiger fälliger Forderungen einen Monat im Verzug ist und die Höhe der Forderung min­destens 2 Monatsmitgliedsbeiträge eines Erwachsenen beträgt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interes­sen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist
  • ein Mitglied
  • gegen die Satzung verstößt
  • dem Ansehen des Vereins schadet oder
  • den Zwecken oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.

Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu ge­ben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhö­rung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen ist, ist die Berufung zum Schiedsaus­schuss des Vereins innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntmachung zulässig. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungs­frist wirksam.

Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mit­gliedschaftsrechte wird vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins festgestellt.

Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sons­tigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, nachdem es hierzu unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden ist.

§ 6 Beiträge und Erreichbarkeit

6.1 Der SSC erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser festgesetzt. Die Beiträge sind ab Aufnahmedatum 6 Monate im Voraus – per Bankeinzug bzw. Last­schrift – zu entrichten. Der Bankeinzug bzw. die Lastschrift erfolgt 2 xjährlich. Der SSC Hörde ist berechtigt, seine Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der im Voraus fälligen Beiträge zurückzuhalten. Der ausdrücklichen Erklärung des Zurückbehaltes be­darf es nicht.

6.2 Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen einzelnen Mitgliedern die Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.

6.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

6.4 Bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit besteht die Möglichkeit, die Beitragspflicht des
Mitglieds abzustufen oder aufzuheben; näheres regelt die Geschäftsordnung.

6.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.6 Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Beiträge für besondere Zusatzleistungen (z.B. Taucher, Sportschwimmer, etc.) zu bestimmen. Den Mitgliedern steht für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.

6.7 Um die Korrespondenz zwischen dem Verein und dem Mitglied zu erleichtern, soll das

Mitglied eine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegen. Änderungen der Adresse sind in dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt diese Adresse für die Korrespondenz mit dem Mitglied zu verwenden. Wenn das Mitglied keine andere E­Mail-Adresse hinterlegt, erfolgt die Korrespondenz weiter auf dem Postweg. In diesem

Fall ist der Verein berechtigt, die hier durch entstehenden Mehrkosten dem Mitglied aufzuerlegen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

8.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stell­vertretenden Vorsitzenden, im ersten Quartal eines Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung durch Aushang an der SSC–Vereinstafel im Hallenbad Hörde.

8.3 Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen.

8.4 Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-beru­fen, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

8.5 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertrag­bar. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachge­kommen sind.

8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.

8.7 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des SSC Hörde. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sein, wenn die Bereit­schaft zur Kandidatur schriftlich vorliegt und die Abwesenheit begründet wird.

8.8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zu­ständig:

a)  Bericht des Vorstandes

b)  Kassenbericht

c)  Genehmigung des Haushaltsplanes

d)  Kassenprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes

e)  Wahlen, soweit diese erforderlich sind

f)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

g) Vorstellung des neu gewählten Vertreters der Vereinsjugend

8.9 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden, bzw. Versammlungsleiters, den Ausschlag. Die Entscheidung über Sat­zungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

8.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie kann auf Verlan­gen eingesehen werden.

§ 9 Anträge

a) Anträge können gestellt werden:

  • von den Mitgliedern
  • vom Vorstand
  • von den Abteilungen

b) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitglieder­versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge acht Tage vor der Ver­sammlung schriftlich beim Vorsitzenden des SSC Hörde eingegangen sind. Später ein­gehende Anträge dürfen nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem/er geschäftsführenden Kassierer/in

Der Vorstand des Vereins arbeitet als Gesamtvorstand und besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem/der Schriftführer/in

c) den Abteilungsleitern

d) dem/der Jugendwart/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der/die geschäftsführende Kassierer/in. Sie vertreten den SSC Hörde nach innen und außen. Zur rechtswirksamen Vertretung ist der Vorsitzende allein berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende mit dem/er geschäftsführenden Kassierer/in übernehmen gemeinsam die Vertretung. Im Innenverhältnis sind diese Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Haftung des Gesamtvorstandes für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

10.1 Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergü­tung entweder auf Grundlage eines Honorar- oder eines Dienstvertrages erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandser­satz treffen. Näheres regelt die Vergütungsordnung.

§ 11 Ordnungen

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Ordnung regelt alle vereinsinternen Angelegenheiten und Aufgabenbereiche. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Der Vorstand ist berechtigt, wei­tere Ordnungen, insbesondere Vergütungsordnung, zu erlassen.

§ 12 Amtsträger

Scheidet ein Amtsträger vorzeitig aus seinem Amt, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, diese Position kommissarisch bis zur regulären Neuwahl zu besetzen.

§ 13 Wahlen des Vorstandes

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ge­wählt.

2. in ungeraden Jahren:

  • der 1.Vorsitzende, der/die geschäftsführende Kassierer/in,

in geraden Jahren:

  • der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in/ und die Abteilungslei­ter/innen. Außerdem erfolgt die Vorstellung des auf der Jugendversammlung gewähl­ten Jugendwartes.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der/die Jugend­wart/in durch die Jugendversammlung.

4. Die Mitglieder des Schiedsausschusses werden durch den Ehrenvorsitzenden oder durch den Gesamtvorstand im Einzelfall berufen; Beteiligte dürfen nicht berufen werden.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

1a. Der Vorstand wird ermächtigt, die für ein ordnungsgemäßes Vereinsleben erforderli­chen Ordnungen zu erlassen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim­men; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder Dritten für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen.

§ 15 Der Schiedsausschuss

Der Schiedsausschuss ist zuständig für Berufungen im Ausschlussverfahren. Der Schiedsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Diese werden ent­sprechend § 13 der Satzung berufen. Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind per­sönlich und sachlich unabhängig und keinerlei Weisung der Organe des Vereins unter­worfen.

Das Verfahren des Schiedsausschusses regelt die Schiedsausschussordnung.

§ 16 Abteilungen

Die sportlichen Vereinsaktivitäten sind in Abteilungen gegliedert. Die Abteilungen ha­ben von der Mitgliederversammlung gewählte Leiter. Sie verfügen im Rahmen des Ver­einshaushaltes über Mittel. Es können vom Vorstand weitere Abteilungen gebildet wer­den. Die Abteilungen verwalten sich nicht selbst.

§ 17 Vereinsjugend

1. Die Vereinsjugend des SSC Hörde sind alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie alle gewählten oder berufenen Mitarbeiter.

2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Ihre Aufgaben und Ziele regelt die Jugendordnung, die zu dieser Satzung nicht im Wi­derspruch stehen darf.

4. Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung.

§ 18 Rechnungslegung

Der jährliche Rechnungsabschluss wird von einem außenstehenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt. Der Rechnungsabschluss wird den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung des Folgejahres zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

§ 19 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte

1. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Satzungszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erforderlich ist.

2. Die Mitglieder erklären sich einverstanden wenn der Verein aus Sportbetrieb, Eh­rungen, Veranstaltungen Daten und Fotos seiner Mitglieder in der SSC-Vereinszei­tung, auf seiner Homepage sowie in elektronischen, Print- oder Telemedien veröf­fentlicht.

Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand der Veröffentli­chung von personenbezogenen Daten und/oder Einzelfotos seiner Person wider­sprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermitt­lung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und Daten von seiner Homepage.

§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veran­staltungen etwa eingetretenen Unfälle und Schäden sowie deren Folgen oder Diebstähle auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins.

Eine obligatorische Sportunfall- und Haftpflichtversicherung ist jedoch mit der Sporthilfe e.V. abgeschlossen. Die Versicherungsprämie hierfür wird vom Verein getragen; die Ver­sicherungsbedingungen sind jederzeit beim Vorstand einzusehen.

§ 21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversamm­lung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des „SSC Hörde“ stehen.

2. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. Das bei Auflösung des Vereins SSC Hörde und nach Beendigung der Liquidation vor­handene Vereinsvermögen fällt entweder den Fachschaften des Landessportbundes oder einem gemeinnützigen Dortmunder Schwimm- oder Sportverein zu. Diese dür­fen es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden und zwar in erster Linie im Sinne dieser Satzung.

4.  Als Liquidatoren werden der/ die Vorsitzenden und ein/e Stellvertreterin bestellt.

5. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schwimm- und Sport­club Hörde 54/58 e.V. an einen anderen als gemeinnützig anerkannten Schwimm­verein i. S.v.§52 (2) Nr. 21 AO, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnüt­zige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlussfassung der Satzung:

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2002

Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom

–      29.10.2002

–      28.02.2005

–      28.11.2005

–      13.03.2006

–      31.03.2008

–      30.03.2009

–      22.03.2010

–      18.03.2013

–      24.03.2014

–      23.03.2015

–      14.03.2016

–      19.03.2018

–      31.03.2025


© Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V.


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Mo bis Fr: 08.00 bis 20.00 Uhr
Sa und So: 08.00 bis 16.00 Uhr

Themen: Satzung des SSC Hörde e.V.

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