Satzung des
Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V.
MITGLIED DES WESTD. SCHWIMMVERBANDES e.V.
MITGLIED DES TAUCHSPORTVERBANDES NRW e.V. und IAC
MITGLIED DES BEHINDERTEN- UND REHABILITATIONSSPORTVERBANDES NRW e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 27.12.1958 gegründete Verein führt den Namen „Schwimm- und Sport-Club Hörde 54/58 e.V. – nachstehend SSC Hörde genannt -.
1.1 Der SSC Hörde hat seinen Sitz in Dortmund und ist am 22.12.1960 in das Vereinsregister Nr.: 1719 des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere im Bereich des Jedermannschwimmens, die Förderung und Erhaltung der Gesundheit durch sportliche Betätigungen, Abhalten von Schwimmkursen und weiteren sportlichen Veranstaltungen.
2.1 Die Schwerpunkte im sportlichen Bereich liegen in der gleichrangigen Förderung des Breiten- und Leistungssportes seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend. Trainer, Übungsleiter und Gruppenhelfer werden mit diesen Aufgaben betraut. Ihre Aus- und Weiterbildung wird in den Fachverbänden vollzogen.
2.2 Der SSC Hörde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Mittel des SSC Hörde dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des SSC Hörde keine Zuwendungen.
2.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Club erstattet seinen tätigen Mitgliedern nur die tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen.
2.5 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, sofern erforderlich, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen und über deren Vergütung im Rahmen des Haushaltsplanes im Einzelfall zu entscheiden.
2.6 Der SSC Hörde übt überparteiliche Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes.
2.7 Der SSC Hörde verurteilt jegliche Art von Diskriminierung, Missbrauch und Gewalt, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art und tritt ihr entschieden entgegen. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und gibt sich ein Schutzkonzept zum Schutz vor sexualisierter und interpersoneller Gewalt.
2.8.Der SSC Hörde ist berechtigt Kooperationen mit anderen Sportvereinen einzugehen, um das Angebot für die Mitglieder vereinszweckorientiert zu verbessern.
§ 3 Mitgliedschaft
Der SSC besteht aus aktiven Mitgliedern
a) volljährigen Erwachsenen
b) Jugendlichen (ab 14 J. bis zur Volljährigkeit)
c) Kindern (bis zu 14 J.)
d) fördernden Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des SSC Hörde kann jeder werden, der die Satzung des Klubs anerkennt.
4.2 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt ohne Beschluss. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 3 Monaten widersprochen wird. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Die Ablehnung von Aufnahmen erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
4.4 Der Beschluss über die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich ohne Bekanntgabe der Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Beitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Näheres regelt die Geschäftsordnung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
Sonderregelungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand.
Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf von 1 Monat seit Mahnung des Beitrags der Rückstand nicht vollständig ausgeglichen wurde.
Der Ausschluss kann auch beschlossen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung sonstiger fälliger Forderungen einen Monat im Verzug ist und die Höhe der Forderung mindestens 2 Monatsmitgliedsbeiträge eines Erwachsenen beträgt.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist
- ein Mitglied
- gegen die Satzung verstößt
- dem Ansehen des Vereins schadet oder
- den Zwecken oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.
Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen bekannt zu machen ist, ist die Berufung zum Schiedsausschuss des Vereins innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Bekanntmachung zulässig. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.
Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom geschäftsführenden Vorstand des Vereins festgestellt.
Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, nachdem es hierzu unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert worden ist.
§ 6 Beiträge und Erreichbarkeit
6.1 Der SSC erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird vom geschäftsführenden Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser festgesetzt. Die Beiträge sind ab Aufnahmedatum 6 Monate im Voraus – per Bankeinzug bzw. Lastschrift – zu entrichten. Der Bankeinzug bzw. die Lastschrift erfolgt 2 xjährlich. Der SSC Hörde ist berechtigt, seine Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der im Voraus fälligen Beiträge zurückzuhalten. Der ausdrücklichen Erklärung des Zurückbehaltes bedarf es nicht.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen einzelnen Mitgliedern die Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.
6.3 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6.4 Bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit besteht die Möglichkeit, die Beitragspflicht des
Mitglieds abzustufen oder aufzuheben; näheres regelt die Geschäftsordnung.
6.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.6 Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Beiträge für besondere Zusatzleistungen (z.B. Taucher, Sportschwimmer, etc.) zu bestimmen. Den Mitgliedern steht für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht zu.
6.7 Um die Korrespondenz zwischen dem Verein und dem Mitglied zu erleichtern, soll das
Mitglied eine E-Mail-Adresse beim Verein hinterlegen. Änderungen der Adresse sind in dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Verein ist berechtigt diese Adresse für die Korrespondenz mit dem Mitglied zu verwenden. Wenn das Mitglied keine andere EMail-Adresse hinterlegt, erfolgt die Korrespondenz weiter auf dem Postweg. In diesem
Fall ist der Verein berechtigt, die hier durch entstehenden Mehrkosten dem Mitglied aufzuerlegen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
8.2 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, im ersten Quartal eines Jahres abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Versammlung durch Aushang an der SSC–Vereinstafel im Hallenbad Hörde.
8.3 Der Gesamtvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen.
8.4 Der Gesamtvorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen, wenn 15% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
8.5 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind.
8.6 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.7 Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des SSC Hörde. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl nicht anwesend sein, wenn die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich vorliegt und die Abwesenheit begründet wird.
8.8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Kassenprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g) Vorstellung des neu gewählten Vertreters der Vereinsjugend
8.9 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. Versammlungsleiters, den Ausschlag. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
8.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie kann auf Verlangen eingesehen werden.
§ 9 Anträge
a) Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern
- vom Vorstand
- von den Abteilungen
b) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des SSC Hörde eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins arbeitet als geschäftsführender Vorstand und besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem/er geschäftsführenden Kassierer/in
Der Vorstand des Vereins arbeitet als Gesamtvorstand und besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem/der Schriftführer/in
c) den Abteilungsleitern
d) dem/der Jugendwart/in
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der/die geschäftsführende Kassierer/in. Sie vertreten den SSC Hörde nach innen und außen. Zur rechtswirksamen Vertretung ist der Vorsitzende allein berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende mit dem/er geschäftsführenden Kassierer/in übernehmen gemeinsam die Vertretung. Im Innenverhältnis sind diese Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Haftung des Gesamtvorstandes für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
10.1 Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung entweder auf Grundlage eines Honorar- oder eines Dienstvertrages erhalten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Regelungen zu Auslagen- und Aufwandsersatz treffen. Näheres regelt die Vergütungsordnung.
§ 11 Ordnungen
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ordnung regelt alle vereinsinternen Angelegenheiten und Aufgabenbereiche. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Ordnungen, insbesondere Vergütungsordnung, zu erlassen.
§ 12 Amtsträger
Scheidet ein Amtsträger vorzeitig aus seinem Amt, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, diese Position kommissarisch bis zur regulären Neuwahl zu besetzen.
§ 13 Wahlen des Vorstandes
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. in ungeraden Jahren:
- der 1.Vorsitzende, der/die geschäftsführende Kassierer/in,
in geraden Jahren:
- der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in/ und die Abteilungsleiter/innen. Außerdem erfolgt die Vorstellung des auf der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der/die Jugendwart/in durch die Jugendversammlung.
4. Die Mitglieder des Schiedsausschusses werden durch den Ehrenvorsitzenden oder durch den Gesamtvorstand im Einzelfall berufen; Beteiligte dürfen nicht berufen werden.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
1a. Der Vorstand wird ermächtigt, die für ein ordnungsgemäßes Vereinsleben erforderlichen Ordnungen zu erlassen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes oder Dritten für einzelne Geschäfte Untervollmacht zu erteilen.
§ 15 Der Schiedsausschuss
Der Schiedsausschuss ist zuständig für Berufungen im Ausschlussverfahren. Der Schiedsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Diese werden entsprechend § 13 der Satzung berufen. Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind persönlich und sachlich unabhängig und keinerlei Weisung der Organe des Vereins unterworfen.
Das Verfahren des Schiedsausschusses regelt die Schiedsausschussordnung.
§ 16 Abteilungen
Die sportlichen Vereinsaktivitäten sind in Abteilungen gegliedert. Die Abteilungen haben von der Mitgliederversammlung gewählte Leiter. Sie verfügen im Rahmen des Vereinshaushaltes über Mittel. Es können vom Vorstand weitere Abteilungen gebildet werden. Die Abteilungen verwalten sich nicht selbst.
§ 17 Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend des SSC Hörde sind alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie alle gewählten oder berufenen Mitarbeiter.
2. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
3. Ihre Aufgaben und Ziele regelt die Jugendordnung, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf.
4. Oberstes Organ der Vereinsjugend ist die Jugendversammlung.
§ 18 Rechnungslegung
Der jährliche Rechnungsabschluss wird von einem außenstehenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt. Der Rechnungsabschluss wird den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung des Folgejahres zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
§ 19 Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte
1. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Satzungszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erforderlich ist.
2. Die Mitglieder erklären sich einverstanden wenn der Verein aus Sportbetrieb, Ehrungen, Veranstaltungen Daten und Fotos seiner Mitglieder in der SSC-Vereinszeitung, auf seiner Homepage sowie in elektronischen, Print- oder Telemedien veröffentlicht.
Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten und/oder Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos und Daten von seiner Homepage.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eingetretenen Unfälle und Schäden sowie deren Folgen oder Diebstähle auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins.
Eine obligatorische Sportunfall- und Haftpflichtversicherung ist jedoch mit der Sporthilfe e.V. abgeschlossen. Die Versicherungsprämie hierfür wird vom Verein getragen; die Versicherungsbedingungen sind jederzeit beim Vorstand einzusehen.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des „SSC Hörde“ stehen.
2. Die Auflösung kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3. Das bei Auflösung des Vereins SSC Hörde und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt entweder den Fachschaften des Landessportbundes oder einem gemeinnützigen Dortmunder Schwimm- oder Sportverein zu. Diese dürfen es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden und zwar in erster Linie im Sinne dieser Satzung.
4. Als Liquidatoren werden der/ die Vorsitzenden und ein/e Stellvertreterin bestellt.
5. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schwimm- und Sportclub Hörde 54/58 e.V. an einen anderen als gemeinnützig anerkannten Schwimmverein i. S.v.§52 (2) Nr. 21 AO, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlussfassung der Satzung:
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2002
Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
– 29.10.2002
– 28.02.2005
– 28.11.2005
– 13.03.2006
– 31.03.2008
– 30.03.2009
– 22.03.2010
– 18.03.2013
– 24.03.2014
– 23.03.2015
– 14.03.2016
– 19.03.2018
– 31.03.2025
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